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Das Rücktrittsrecht im Onlinehandel

Die Gesetze gelten auch während der Corona-Krise!

Während jetzt oft hastig Onlineshops online gestellt werden und täglich neue Shoppingplattformen dazukommen, darf man dabei nicht auf die rechtlichen Rahmenbedingungen vergessen.

In Österreich sind die Informationspflichten für den Onlineverkauf im Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz, kurz FAGG, geregelt. Ausgenommen davon sind unter anderem vor allem Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs.

Voraussetzung ist, dass bis zum Vertragsabschlusses ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden, also Telefon, Email oder auch Fax. Eben genau die Kommunikationsmittel, die wir im Moment verwenden dürfen.

Neben den allgemeinen Informationspflichten, ist es vor allem das Rücktrittsrecht, auch Widerrufsrecht genannt (Deutschland), das Probleme bereiten kann. Wird über das Rücktrittsrecht nicht korrekt informiert, verlängert sich ein bestehendes Rücktrittsrecht um 12 Monate (§ 12 FAGG).

Außerdem haftet der Verbraucher in diesem Fall nicht für den Wertverlust der Ware (§ 15 Abs 4 FAGG).

Das bedeutet, man kann das bestellte Produkt "konsumieren". Kauft man zum Beispiel eine Jeanshose und man wurde nicht korrekt über das Rücktrittsrecht informiert, kann man die Bestellung bis zu 12 Monate und 14 Tage nach der Zustellung widerrufen, also vom Vertrag zurücktreten. Man darf aber in der Zwischenzeit die Hose tragen und auch waschen. Den Wertverlust muss der Händler tragen!

Zumeist werden die Onlineshops, Shoppingplattformen und Homepages von Agenturen umgesetzt und viele Händler wägen sich dadurch in Sicherheit. Aber rechtlich verantwortlich ist jene natürliche oder juristische Person, die im Impressum als Betreiber der Seite oder des Shops steht.

Natürlich ist die Umsetzerfirma für Verfehlungen haftbar, aber diese Haftung wird in der Regel erst schlagend, wenn diese gerichtlich eingefordert wird. Hat die Agentur keine Haftpflichtversicherung, kann es rasch teuer werden.

Nicht selten sind derartige Haftungsansprüche mangels Vermögen nicht durchsetzbar, oder enden mit dem Konkurs der Agentur.


Details zum FAGG siehe www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Spezielle_Informationspflichten_im_Fernabsatz_B2C_im_Detail.html